Hintergrund
Glossar.
Begriffe, die rund um Spenden, Gemeinnützigkeit und unsere Arbeit immer wieder auftauchen — kurz erklärt, mit Quelle. Klick auf einen Begriff, dann hast du einen direkt teilbaren Link.
- gUG (haftungsbeschränkt)
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Gemeinnützige Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung — kleine Schwester der gGmbH.
Eine gUG ist eine Sonderform der UG (haftungsbeschränkt) im deutschen GmbH-Gesetz, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie braucht ein Mindeststammkapital von einem Euro (statt 25.000 € bei der gGmbH), muss aber Gewinne in Rücklagen einstellen, bis sie das gGmbH-Kapital erreicht hat. Die Gemeinnützigkeit muss durch das Finanzamt anerkannt werden (siehe §60a AO).
Quelle: GmbHG § 5a, AO § 51 ff.
- § 52 AO — gemeinnützige Zwecke
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Der Katalog der vom deutschen Gesetzgeber als gemeinnützig anerkannten Zwecke.
Die Vorschrift listet 26 als gemeinnützig anerkannte Zwecke auf: Wissenschaft, Bildung, Volks- und Berufsbildung (Nr. 7), Entwicklungszusammenarbeit (Nr. 15), Naturschutz, Sport, Kunst, Kultur, Tierschutz und mehr. Eine Organisation muss ihre Zwecke aus diesem Katalog wählen und in der Satzung verankern. EmpowerED Africa gUG arbeitet auf Basis von Nr. 7 und Nr. 15.
Quelle: AO § 52 Abs. 2
- § 60a AO — Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
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Die behördliche Bestätigung, dass die Satzung einer Organisation die Anforderungen für Gemeinnützigkeit erfüllt.
Mit § 60a-Bescheid stellt das Finanzamt fest, dass die Satzung der Organisation die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt. Dieser Bescheid berechtigt zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen, ist aber zeitlich begrenzt: Er ist drei Jahre lang als Nachweis gegenüber Spender gültig (siehe § 63 Abs. 5 AO). Spätestens danach muss er durch einen Freistellungsbescheid abgelöst werden — den ersten echten Steuerbescheid für gemeinnützige Körperschaften.
Quelle: AO § 60a
- Freistellungsbescheid
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Der eigentliche Körperschaftsteuerbescheid für eine als gemeinnützig anerkannte Organisation.
Während der § 60a-Bescheid nur die Satzung prüft, prüft der Freistellungsbescheid die tatsächliche Geschäftsführung — also ob die Mittel auch wirklich gemeinnützig verwendet wurden. Er wird nach Abschluss des ersten vollständigen Geschäftsjahrs ausgestellt und gilt fünf Jahre als Nachweis (länger als der § 60a-Bescheid). EmpowerED Africa gUG arbeitet aktuell mit § 60a-Bescheid; der erste Freistellungsbescheid kommt voraussichtlich 2027.
Quelle: AO § 60a, KStG § 5
- § 63 Abs. 5 AO — Gültigkeit von Zuwendungsbescheinigungen
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Wie lange ist eine Bescheinigung steuerlich anerkannt?
Bescheinigungen, die sich auf einen Freistellungsbescheid stützen, sind fünf Jahre gültig; solche, die sich auf einen § 60a-Bescheid stützen, drei Jahre. Wenn ein Spender eine Bescheinigung erst nach Ablauf dieser Frist beim Finanzamt einreicht, wird die Steuerbegünstigung nicht mehr anerkannt. In der Praxis heißt das: Bescheinigung möglichst zeitnah einreichen — wir bei EmpowerED erstellen sie automatisch nach Zahlungseingang.
Quelle: AO § 63 Abs. 5
- § 10b EStG — Sonderausgabenabzug für Spenden
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Die Hauptnorm im Einkommensteuergesetz, mit der Spenden steuermindernd geltend gemacht werden.
Geldspenden an gemeinnützige Organisationen sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar. Spenden über dem Grenzbetrag laufen als Spendenvortrag in die Folgejahre, ohne zeitliche Begrenzung. Bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung gilt eine zusätzliche Sonderregel mit einem Höchstbetrag von einer Million Euro über zehn Jahre.
Quelle: EStG § 10b
- § 50 EStDV — Bescheinigungsanforderungen
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Welche Form muss eine Zuwendungsbescheinigung haben, damit das Finanzamt sie akzeptiert?
Diese Verordnung legt fest, dass Bescheinigungen ab 300 € im amtlichen Muster der Bundesfinanzverwaltung (BMF Anlage 1 für Geldzuwendungen) ausgestellt werden müssen. Bis 300 € reicht eine vereinfachte Form. Maschinelle Erstellung ist erlaubt, Aufbewahrungsfrist auf Empfängerseite ist 10 Jahre.
Quelle: EStDV § 50
- Zuwendungsbescheinigung
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Der offizielle steuerliche Nachweis einer Spende — auch „Spendenbescheinigung" genannt.
Eine Bescheinigung enthält Empfänger, Spender, Betrag (in Ziffern und in Worten), Datum, Bestätigung der Gemeinnützigkeit und einen Hinweis auf die Mittelverwendung. Ab 300 € ist sie obligatorisch im BMF-Format. Wir versenden sie automatisch per E-Mail nach Zahlungseingang und archivieren sie zehn Jahre.
Quelle: EStDV § 50, BMF-Schreiben
- Kleinbetragsbescheinigung
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Vereinfachter Nachweis für Spenden bis 300 €.
Reduziert auf die Kernangaben: Name und Anschrift der Organisation, Steuernummer, § 60a-Bescheid-Datum, Erklärung über die Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Zusammen mit dem Kontoauszug der Bank ist sie ein vollwertiger steuerlicher Beleg. Wir versenden sie automatisch.
Quelle: EStDV § 50 Abs. 4
- Sonderausgaben
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Eine Kategorie absetzbarer Ausgaben in der Einkommensteuererklärung — neben Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen.
Spenden an gemeinnützige Organisationen sind hier zu erfassen (Anlage „Sonderausgaben" in ELSTER). Andere Sonderausgaben sind z. B. Kirchensteuer, Riester-Beiträge, Schulgeld. Sie werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird.
Quelle: EStG §§ 10–10c
- Spendenvortrag
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Was passiert mit Spenden, die den 20-%-Höchstbetrag eines Jahres übersteigen?
Übersteigt der Gesamtbetrag deiner Spenden in einem Jahr 20 % deines Gesamtbetrags der Einkünfte, geht der Rest nicht verloren — er wird automatisch in die Folgejahre vorgetragen, ohne zeitliche Begrenzung. Konkret heißt das: Auch außergewöhnlich große Einzelspenden (z. B. eine Erbschaftsspende) bleiben komplett absetzbar.
Quelle: EStG § 10d
- Sachspende
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Spende in Form von Gegenständen, nicht Geld.
Bei Sachspenden muss der gemeine Wert (Verkehrswert zum Spendenzeitpunkt) angesetzt werden — bei gebrauchten Geräten der realistische Marktwert, nicht der Anschaffungspreis. Die empfangende Organisation dokumentiert diesen Wert in der Bescheinigung. Wir nehmen IT-Sachspenden an (Laptops, Monitore, Tablets); melde dich vor der Übergabe.
Quelle: EStG § 10b Abs. 3
- Aufwandsspende
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Wenn Ehrenamtliche auf einen Erstattungsanspruch verzichten.
Hat ein Ehrenamtlicher einen satzungsmäßig festgelegten Erstattungsanspruch (z. B. Fahrtkosten) und verzichtet darauf, kann das wie eine Geldspende behandelt werden. Voraussetzung ist, dass der Erstattungsanspruch unabhängig von der Spende existiert hat — sonst sieht das Finanzamt eine reine Pseudo-Konstruktion und versagt die Anerkennung.
Quelle: EStG § 10b Abs. 3
- Mitgliedsbeitrag
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Beiträge an gemeinnützige Vereine — manchmal absetzbar, manchmal nicht.
Bei vielen gemeinnützigen Organisationen (z. B. Förderung von Wissenschaft, Bildung, Entwicklungszusammenarbeit) ist der Mitgliedsbeitrag voll absetzbar wie eine Geldspende. Ausgenommen sind Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Sport, Geselligkeit, Kultur ohne Bildungsauftrag). Die Bescheinigung muss explizit ausweisen, dass es sich nicht um einen ausgeschlossenen Beitrag handelt.
Quelle: EStG § 10b Abs. 1
- Vermögensbindung
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Vermögen einer gemeinnützigen Organisation darf nicht ins Privatvermögen zurückfließen.
Ein Kerngrundsatz des Gemeinnützigkeitsrechts: Sobald Mittel der gUG zugeflossen sind — Spenden ebenso wie selbst erwirtschaftete Erlöse — bleiben sie im gemeinnützigen Sektor. Bei Auflösung der Körperschaft fließen die verbleibenden Mittel an eine andere gemeinnützige Organisation, niemals ins Privatvermögen der Gründer. Das ist u. a. der Grund, warum Hardware vor Ort sicher ist: sie kann gar nicht legal in Privatbesitz übergehen.
Quelle: AO § 55
- Mittelverwendung
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Mittel müssen zeitnah und ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden.
„Zeitnah" bedeutet: spätestens am Ende des zweiten Kalenderjahrs, das auf den Zufluss folgt. Ausnahmen gibt es für gewidmete Rücklagen (z. B. ein Computerraum-Bauprojekt, das mehrere Jahre läuft), aber sie müssen begründet sein. Wir dokumentieren laufend, welche Mittel wofür eingesetzt wurden — Quelle der Wahrheit ist die Buchhaltung, Auszüge davon erscheinen jährlich im Tätigkeitsbericht.
Quelle: AO § 55 Abs. 1 Nr. 5
- Nutzungsüberlassung (Nutzungsüberlassungsvertrag)
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Ein juristischer Vertrag, mit dem Eigentum bei der gUG bleibt, aber eine andere Partei das Nutzungsrecht erhält.
Wir kaufen die Computer, die Schule nutzt sie. Damit klar ist, dass das Eigentum nicht übergeht (und damit die Vermögensbindung nicht verletzt wird), schließen wir mit jeder Schule einen schriftlichen Nutzungsüberlassungsvertrag. Er regelt: Eigentum bleibt bei EmpowerED Africa gUG; die Schule trägt Betriebskosten und kümmert sich um den ordnungsgemäßen Einsatz; bei Auflösung der Partnerschaft kommen die Geräte zurück bzw. gehen an eine andere von der gUG benannte gemeinnützige Empfängerin.
Quelle: BGB §§ 535 ff., AO § 55
- Spendensiegel des DZI
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Das renommierteste Vertrauenssiegel für deutsche Spendenorganisationen.
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) prüft Charitas auf Transparenz, Mittelverwendung, Verwaltungsanteil und Werbung. Das Siegel kostet jährlich rund 500 € und erfordert mindestens drei Geschäftsjahre Vorlauf. Wir streben das Siegel an, sobald wir die Voraussetzungen erfüllen (frühestens 2028).
Quelle: dzi.de
Konkret helfen
Jede Spende unterstützt konkrete Arbeit vor Ort.
25 € können einen Monat Starlink-Internet für den Computerraum mitfinanzieren. 500 € können einen weiteren gebrauchten Schul-PC ermöglichen.
Die Zuwendungsbescheinigung wird per E-Mail zugesandt. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit wurden durch das Finanzamt Lübeck nach §60a AO festgestellt.
- 25 €kann einen Monat Starlink-Internet mitfinanzieren
- 150 €kann Lernmaterialien für eine Klasse mitfinanzieren
- 500 €kann einen weiteren Schul-PC mitfinanzieren